Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Anbieter

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge, die Sie (Auftraggeber) an

XI DE SIGN GmbH
Dankelmannstraße 33
14059 Berlin
Tel.: +49 (0) 1605882212
Mail: philipp@xi-design.com

(Auftragnehmer) (Auftraggeber und Auftragnehmer im Folgenden als Parteien bezeichnet) erteilen.
(2) Die Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Die AGB gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers, die den AGB des Auftragnehmers widersprechen, wird schon jetzt widersprochen.
(3) Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Auftragnehmer sendet dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag (unverbindliches Angebot) zu. Der Kostenvoranschlag enthält die angebotenen Flächen, den Mediawert der angebotenen Flächen sowie die Dauer des Belegungszeitraums.
(2) Die Produktionskosten werden im Nachgang mit gesondertem Kostenvoranschlag angeboten.
(3) Angaben zu den Mediawerten, die sich in einem Exposé befinden, das der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor dem Kostenvoranschlag übersandt hat, sind unverbindlich. Verbindlich sind nur die Angaben zu den Mediawerten im Kostenvoranschlag.
(4) Auf Grundlage der Kostenvoranschläge des Auftragnehmers steht es dem Auftraggeber frei, dem Auftragnehmer einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.
(5) Dem Auftragnehmer steht es frei, den Auftrag des Auftraggebers zu bestätigen. Erst mit dieser Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag mit dem Auftragnehmer zustande. Die Auftragsbestätigung kann in Textform (insbesondere per E-Mail) erteilt werden.
(6) In der Auftragsbestätigung werden der Umsetzungsbeginn und der Belegungszeitraum festgelegt. Umsetzungsbeginn ist frühestens 14 (vierzehn) Tage nach Eingang des Auftrags, wenn nicht anders vereinbart.
(7) Die Auftragsbestätigung legt den Gegenstand und den Umfang des Auftrags verbindlich fest. Nachträgliche Änderungen des Motivs, der Beleuchtung sowie andere Veränderungen des Auftragsinhalts bedürfen einer neuen vertraglichen Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist während der gesamten Zeit der Entwicklung und Herstellung durch den Auftragnehmer zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet. Hierzu zählt insbesondere die Überlassung aller Daten und Informationen, die für die Entwicklung und Herstellung erforderlich sind.
(2) Die abzubildenden Motive müssen bei Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 2 (zwei) Wochen vor dem Umsetzungsbeginn in hochauflösender Form beim Auftragnehmer vorliegen. Liefert der Auftraggeber das Motiv später, zahlt der Auftraggeber zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung einen Zuschlag in Höhe von weiteren 15 (fünfzehn) % der vereinbarten net. Produktionskosten.
(3) Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten und in der Installation verwendeten Inhalte und Informationen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer hiermit von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei und ersetzt ihm die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung oder stellt den Auftragnehmer auf dessen Verlangen von diesen Kosten frei.
(4) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer vertragliche Vereinbarungen mit Hauseigentümern oder Verfügungsberechtigten hat, die die Überlassung von Fassadenflächen regeln (Vertragsfassaden). Soweit der Auftraggeber vom Auftragnehmer von einer Vertragsfassade erfährt, ist er nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers selbst an den jeweiligen Hauseigentümer oder Verfügungsberechtigten zu treten und mit diesem Verträge über die Vertragsfassade abzuschließen.
(5) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass sich Fassadengestaltungen und/oder Neutralisierung bei Regen, Schnee, Sturm und Temperaturen unter 5 (fünf) Grad Celsius möglicherweise nicht in dem vertraglich vereinbarten Zeitraum herstellen lassen. Im Falle einer witterungsbedingten Verzögerung wird der Auftraggeber an einer einvernehmlichen Änderung des Auftrags auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer vom Auftragnehmer zu setzenden, angemessenen Frist mitwirken. Unterbleibt die fristgerechte Mitwirkung, ist der Auftragnehmer zu einer einseitigen Änderung des Auftrags berechtigt.
(6) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass sich die Ausführung der Fassadengestaltung und/oder Neutralisierung aus Gründen höherer Gewalt verzögern kann. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Veranstaltungen, Umzüge und Demonstrationen in der Umgebung der Vertragsfassade sowie Vandalismus. Im Falle einer Verzögerung aus Gründen höherer Gewalt wird der Auftraggeber an einer einvernehmlichen Änderung des Auftrags auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer vom Auftragnehmer zu setzenden, angemessenen Frist mitwirken. Unterbleibt die fristgerechte Mitwirkung, ist der Auftragnehmer zu einer einseitigen Änderung des Auftrags berechtigt.

§ 4 Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer wird die beteiligten Künstler nach ihren jeweiligen Fähigkeiten zielgerecht einsetzen.
(2) Alle an der Umsetzung beteiligten Unternehmen und Künstler werden die Vorgaben des Auftraggebers entsprechend den bereitgestellten Motiven umsetzen. Hierbei kann es zu leichten Abweichungen in der Farbe kommen.
(3) Alle vom Auftraggeber bereitgestellten Motive und Layouts werden vom Auftragnehmer streng vertraulich behandelt.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Umsetzung bis zum Beginn des Belegungszeitraums fertigzustellen. Muss die Umsetzung jedoch witterungsbedingt oder aus anderen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen werden, wird der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass dies die Länge des Belegungszeitraums nicht verändert und sich der Belegungszeitraum lediglich zeitlich verschiebt. Sofern dies nicht möglich ist, werden sich die Parteien auf eine Ermäßigung der geschuldeten Vergütung verständigen, dies ausschließlich zeitanteilig um den zeitlichen Anteil des Belegungszeitraums, der fortfällt.

§ 5 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer ist Urheber der Entwürfe sowie der Reinzeichnungen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird.
(2) Ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers darf der Auftraggeber die Entwürfe und Reinzeichnungen weder im Original noch bei der Vervielfältigung verändern, Nachahmungen hiervon erstellen oder diese an Dritte weitergeben. Eine Weiterveräußerung, Vermietung oder Veröffentlichung darf der Auftraggeber nur vornehmen, wenn der Auftragnehmer vorab schriftlich zugestimmt hat.
(3) Der Auftragnehmer hat das Recht auf Namensnennung auf der jeweiligen Vertragsfassade. Urhebervermerke des Auftragnehmers dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Bei Entfernung oder sonstiger Veränderung eines Urhebervermerks ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die durch die Wiederherstellung entstehenden Kosten zu erstatten, sofern der Auftraggeber die Entfernung oder sonstige Veränderung zu vertreten hat. Die Urhebervermerke sind maximal 1 m² groß und können beispielsweise „art by xi-design“, „produced by xi-design“ oder „painting by xi-design“ lauten.
(4) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist es dem Auftragnehmer gestattet, die Produktion unter Hinweis auf den Werbekunden (Brand) zu Zwecken der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu nutzen, insbesondere auf der Website, in Videos, in Social Media und in Präsentationen.
(5) Erteilt der Auftraggeber als Agentur/Vermittler diesen Auftrag für einen Werbekunden (Brand), wird der Auftraggeber im Rahmen von Eigenwerbung (Referenzwerbung) mit dieser Produktion auf die Beteiligung des Auftragnehmers ausdrücklich und unmittelbar erkennbar hinweisen, beispielsweise durch „art by xi-design“, „produced by xi-design“ oder „painting by xi-design“.

§ 6 Preise

(1) Der in der Auftragsbestätigung genannte Preis versteht sich zusätzlich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Soweit die Parteien Rabatte oder Preisreduzierungen vereinbaren (z.B. SMV ,Skonto, Cash Rabatt etc.), ist die Gewährung an die fristgemäße Zahlung der vereinbarten Vergütung gem. § 6 und § 7 gebunden. Rabatte oder Preisreduzierungen entfallen rückwirkend, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät.
(3) Soweit der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen erbringt, die nicht Gegenstand der Auftragsbestätigung sind, ist er berechtigt, für diese Zusatzleistungen ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen. Die Höhe des Entgelts bestimmt der Auftragnehmer nach billigem Ermessen (§§ 315 und 316 BGB).

§ 7 Zahlungsbedingungen; Verzug

(1) Die Zahlung der vereinbarten Vergütung erfolgt auf Rechnung.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Auftragnehmer mit Eingang der Auftragsbestätigung eine Teilrechnung in Höhe von 50 (fünfzig) % des voraussichtlichen Gesamtbruttobetrages. Diese ist sofort zur Zahlung fällig.
(3) Der Restpreis ergibt sich aus der Abschlussrechnung. Er ist spätestens 10 (zehn) Tage nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so ist er zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

§ 8 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von dem Auftragnehmer nicht bestritten wird.
(2) Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht, aus dem auch die Forderung des Auftragnehmers herrührt.

§ 9 Haftung

(1) Unbeschränkte Haftung: Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
(2) Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Maßgeblich hierfür ist allein das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 10 Dokumentation

(1) Der Auftragnehmer hat das Recht, seine Arbeit der Umsetzung bis zur Beendigung des Belegungszeitraums in Bild und Ton zu dokumentieren.
(2) Sofern der Auftragnehmer eine Dokumentation herstellt, erhält der Auftraggeber eine Kopie dieser Dokumentation und darf diese nach terminlicher Absprache auf seinen Kanälen verbreiten.

§ 11 Außerordentliche Kündigung

(1) Ordentliche Kündigung: Der Auftraggeber ist zur ordentlichen Kündigung nicht berechtigt. Kündigt er nach § 649 BGB den Vertrag, ohne dass der Auftraggeber dies zu vertreten hat, stehen dem Auftragnehmer die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu.
(2) Außerordentliche Kündigung: Der Vertrag ist aus wichtigem Grund für beide Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar.
(3) Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor,

a.) wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten der Vertragsfassade ohne Verschulden des Auftragnehmers beendet wird,;
b.) wenn die Werbenutzung der Vertragsfassade ohne Verschulden des Auftragnehmers behördlich untersagt wird.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
(2) Auf Verträge zwischen den Parteien ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
(3) Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Berlin Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen den Parteien.